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Hausordnung des Ernst Abbe Gymnasiums (Stand September 2021)

Präambel

Unsere Schule ist für Schüler und Lehrer ein wichtiger Arbeits- und Lebensraum. Sorgen wir dafür, dass in diesem Raum optimale Bedingungen für ein gesundes soziales Klima, für eine effektive Lehr- und Lernarbeit, für ein sinnvolles und vielfältiges Freizeitangebot, für eine demokratische Entscheidungsfindung in allen die Schule betreffenden Fragen herrschen. Unsere Schule soll ein Ort sein,

  • an dem Schüler in vielfältiger Weise angeregt werden, sich zu gebildeten, reifen, sozial und ökologisch verantwortlichen Persönlichkeiten zu entwickeln und die Studierfähigkeit zu erreichen,
  • an dem Lehrer gute Möglichkeiten haben, einerseits einen anregenden und qualitätsvollen Unterricht zu gestalten und andererseits sich ständig weiterzubilden,
  • an dem die Engagiertesten und Verantwortungsvollsten die größte Autorität genießen,
  • an dem durch eine kluge und effektive Leitungsarbeit für Lehrer und Schüler unnötiger Stress weitgehend vermieden wird,
  • an dem in vielfältiger Weise bei gemeinsamer Arbeit und Freizeit Schüler, Lehrer und Eltern die Erfahrung machen, einer großen solidarischen Gemeinschaft anzugehören, in der sich jeder den gleichen Zielen verpflichtet weiß.

Im Sinne dieser Zielstellungen gilt (basierend auf dem Thüringer Schulgesetz und der Thüringer Schulordnung) in unserer Schule folgende Hausordnung:

§ 1 Allgemeine Verhaltensregeln

  1. Jeder Lehrer und Schüler unserer Schule soll im eigenen Interesse alles tun, was einem guten sozialen Klima und optimalen Arbeitsbedingungen für alle Schulangehörigen dienlich ist.
  2. Schüler und Lehrer sind zu einem korrekten und höflichen, die Würde des anderen nicht verletzenden Umgang miteinander verpflichtet.
  3. Jeder, der in der Schule tätig ist, ist verpflichtet, auf Ordnung und Sauberkeit zu achten, die Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsmittel der Schule pfleglich zu behandeln, funktionsgerecht zu nutzen und vor vorzeitigem Verschleiß zu schützen. Fahrlässige oder mutwillige Beschädigung und Zerstörung zieht die Pflicht zu Schadenersatz und Wiedergutmachung nach sich.
  4. Jeder Lehrer und Schüler hat das Recht und die Pflicht, aktiv am schulischen Leben teilzunehmen, Vorschläge, Ideen und Wünsche einzubringen und so einen niveauvollen schulischen Alltag mitzugestalten, wie es der Auftrag des Gymnasiums als höhere Bildungseinrichtung erfordert.
  5. Während der Unterrichtszeiten ist im Schulhaus Ruhe geboten.
  6. Ausgewählte Fachräume dürfen von Schülern nur in Gegenwart eines Fachlehrers betreten werden.
  7. Für das Verhalten in Fachkabinetten und Turnhallen führen die Fachlehrer gesonderte Belehrungen durch.
  8. Die private Inbetriebnahme digitaler Endgeräte ist für die Lernenden der Klassenstufen 8-12 während der Unterrichtszeit, für die Klassenstufen 5-7 für alle schulischen Veranstaltungen untersagt (Geräte sind ausgeschaltet in der Schultasche aufzubewahren). Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist der unterrichtende Lehrer berechtigt, das Gerät in sichere Verwahrung zu nehmen. Eine Rückgabe erfolgt i.d.R. nach Gespräch mit einem Sorgeberechtigten. Nach Genehmigung durch den unterrichtenden Lehrer ist eine temporäre Nutzung elektronischer Hilfsmittel zur Informationsbeschaffung erlaubt.
  9. Schulfremden Personen ist der Aufenthalt auf dem Schulgelände nur mit Genehmigung der Schulleitung gestattet.
  10. Auf dem Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen an anderen Orten sind der Konsum von Alkohol und Drogen sowie das Rauchen untersagt.

§ 2 Verhinderung

  1. Ist ein Schüler verhindert, am Unterricht teilzunehmen, so ist die Schule vor Beginn des Unterrichts darüber (mit einer entsprechenden telefonischen Entschuldigung) zu informieren.
  2. In der Oberstufe (Kl.10 bis 12) ist bei Erkrankung an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen sowie an Tagen der geplanten Klassenarbeiten, Kursarbeiten bzw. schriftlichen Leistungskontrollen ein Arztbesuch nachzuweisen.
  3. Auch für wiederholtes eintägiges oder stundenweises Fehlen kann ein solcher Nachweis verlangt werden.

§ 3 Unterrichts- und Pausenordnung

  • In unserer Schule gelten die folgenden Unterrichts- und Pausenzeiten:

07.10 Uhr – 07.55 Uhr

0. Stunde

11.25 Uhr – 11.45 Uhr

Hofpause

08.00 Uhr – 08.45 Uhr

1. Stunde

11.45 Uhr – 12.30 Uhr

5. Stunde

08.50 Uhr – 09.35 Uhr

2. Stunde

12.35 Uhr – 13.20 Uhr

6. Stunde

09.35 Uhr – 09.50 Uhr

Frühstückspause

13.20 Uhr – 13.45  Uhr

Mittagspause

09.50 Uhr – 10.35 Uhr

3. Stunde

13.45 Uhr – 14.30 Uhr

7. Stunde

10.40 Uhr – 11.25 Uhr

4. Stunde

14.35 Uhr – 15.20 Uhr

8. Stunde

Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Schulleiters.

  • In unserer Schule gelten die folgenden Unterrichts- und Pausenzeiten  bei verkürztem Unterricht aufgrund extremer Witterungsbedingungen:

08.00 Uhr – 09.00 Uhr

1./2. Stunde

09.00 Uhr – 09.20 Uhr

Frühstückspause

09.20 Uhr – 10.20 Uhr

3./4. Stunde

10.20 Uhr – 10.40 Uhr

Hofpause

10.40 Uhr – 11.40 Uhr

5./6. Stunde

11.40 Uhr – 12.00 Uhr

Mittagspause

12:00 Uhr – 13.00 Uhr

7./8. Stunde

  • Über den Zeitpunkt der Gewährung der kleinen Pausen bei Doppelstunden entscheidet der Fachlehrer.
  • Für die Kenntnis und Einhaltung des Vertretungsplanes ist jeder Lehrer und Schüler selbst verantwortlich.
  • Öffnungszeiten der Gebäude:

Haus 1:  06.30 Uhr bis 15.30 Uhr

Haus 2:  07.30 Uhr bis 15.30 Uhr

Schulveranstaltungen außerhalb der Öffnungszeit werden mindestens 3 Tage vorher angemeldet.

Die Schüler der Klassen 5 bis 7 verlassen spätestens 20 Minuten nach Unterrichtsschluss das Schulgelände. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Hausverantwortlichen des Gebäudes 2.

  • Verhalten vor und nach dem Unterricht und in den Pausen:
  1. Schüler und Lehrer treffen bis spätestens fünf Minuten vor Beginn ihrer ersten Unterrichtsstunde im Schulhaus ein.
  2. Das Verlassen des Schulgeländes während der Unterrichtszeit ist:
    1. Schülern der Klassenstufen 5 und 6 nicht gestattet, das Aufsuchen eines anderen Unterrichtsortes erfolgt nur in Begleitung einer Lehrkraft.
    2. Schülern der Klassenstufe 7 nur dann gestattet, wenn ein anderer Unterrichtsort aufgesucht wird.
    3. Schülern der Klassenstufe 8 und 9 zum Aufsuchen eines anderen Unterrichtsortes bzw. zwischen 13.20 Uhr und 13.55 Uhr zur Einnahme des Mittagessens außerhalb der Schule gestattet.
  3. Sollte ein Lehrer nicht pünktlich zum Stundenbeginn erscheinen, so meldet der Klassensprecher dies zehn Minuten nach Stundenbeginn im Sekretariat des Hauses 1 bzw. 2.
  4. Es bleibt der Entscheidung der Schüler überlassen, ob sie die Frühstückspause auf dem Schulhof oder im Gebäude verbringen.
  5. Während der Hofpause (bei zumutbarer Witterung) begeben sich die Schüler im Haus 2 auf den Schulhof. Über die Zumutbarkeit der Witterung entscheiden die Lehrer, welche mit der Aufsicht beauftragt sind.
  6. PC-Pool-Räume unterliegen einer besonderen Nutzungsordnung.
  7. An vorgesehenen Plätzen können Schüler Fahrräder oder Mopeds abstellen. Die Schule kann dafür keine Haftung übernehmen. Das Parken von PKWs auf dem Schulgelände ist Schülern i.d.R. untersagt. Für Lehrer gilt eine gesonderte Parkordnung.
  • Die Aufsicht der Lehrer beim Einlass und in den Pausen wird durch den Aufsichtsplan geregelt.

§ 4 Funktionsdienst

(1a) In den Klassenstufen 5 bis 10 teilt der Klassenlehrer einen Ordnungsdienst ein.

(1b) Der Ordnungsdienst, i.d.R. zwei Schüler, säubert die Tafel am Ende jeder Stunde und achtet auf die Ordnung des jeweiligen von der Klasse genutzten Raumes. Er lüftet in den Pausen den Raum und sorgt dafür, dass am Ende der letzten im Raum erteilten Unterrichtsstunde die Stühle hochgestellt werden und alle Fenster geschlossen sind. Er übernimmt die Zimmerpflanzenpflege im eigenen Klassenraum. Während der 2. Pause führen die mit dem Ordnungsdienst beauftragten Schüler eine sorgfältige Reinigung der Tafel durch. Beide Schüler verbleiben im Raum.

(1c) Sollte der Ordnungsdienst verhindert sein, bestimmt der Klassenleiter einen Vertreter.

§ 5 Leistungsnachweise

  1. Schüler haben das Recht auf transparente Notengebung.
  2. Zu schriftlichen Leistungsüberprüfungen wird festgelegt:
    1. Leistungskontrollen/Kurzkontrollen müssen nicht angekündigt werden. Sie prüfen den Stoff der letzten Unterrichtsstunden (max. 4 Unterrichtsstunden) sowie Grundkenntnisse des jeweiligen Faches. Sie dauern nicht länger als 30 Minuten.
    2. Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I und Klasse 10 werden eine Woche vorher durch Klassenbuchvermerk aktenkundig angekündigt und überprüfen den Stoff eines längeren Zeitraumes. Die Zahl der Klassenarbeiten je Schuljahr sollte der Zahl der Wochenstunden des jeweiligen Faches entsprechen.
      Klassenarbeiten dauern in der Regel 45 Minuten in Klassenstufe 5 bis 8, bis 90 Minuten in Klassenstufe 9 und 10.
      An zwei aufeinander folgenden Tagen darf nur eine, pro Woche dürfen nicht mehr als zwei Klassenarbeiten geschrieben werden.
    3. Kursarbeiten/schriftliche Leistungskontrollen der Kursstufe werden nach einem zentralen Plan geschrieben. Hier gelten die Festlegungen der gymnasialen Oberstufe Thüringens.
  3. Für Klassen- und Kursarbeiten ist die Teilnahme verbindlich für alle Schüler. Sollte ein Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen eine Kursarbeit versäumen, so informiert er umgehend telefonisch die Schule und legt innerhalb von 3 Tagen einen amtlichen Nachweis (z.B. Krankenschein) vor.
    Versäumte Klassen- und Kursarbeiten werden nachgeschrieben.
  4. Werden Klassen- oder Kursarbeiten aus vom Schüler zu vertretenden Gründen versäumt, so wird dies mit Note 6 bzw. mit 0 Punkten bewertet. Freistellungen von angekündigten Leistungserhebungen aus unabweisbaren Gründen sind vorher schriftlich beim zuständigen Fachlehrer zu beantragen und sollten Ausnahmen sein. Im Fall längerer Krankheit eines Schülers kann der Schulleiter besondere Regelungen treffen.

§ 6 Häusliche Arbeit der Schüler

  1. Die Arbeitszeit für Hausaufgaben der Schüler soll täglich 1 bis 2 Stunden betragen.
  2. Jeder Schüler hat das Recht, den jeweiligen Fachlehrer glaubhaft darauf hinzuweisen, dass eine gestellte Hausaufgabe diese Arbeitszeit erheblich überschreitet.
  3. Über Sanktionen und Versäumnisse bei Hausaufgaben entscheidet der Fachlehrer. Die Art der Sanktionen teilt er der Klasse/dem Kurs zu Beginn des Schuljahres mit.
  4. Unentschuldigte bzw. nicht termingerechte Fertigstellung längerfristiger, termingebundener Aufgaben (Referate, Kurzvorträge, Facharbeiten etc.) ist i.d.R. als Leistungsverweigerung mit der Note 6 bzw. 0 Punkten zu bewerten. Eine Fristverlängerung kann gewährt werden, wenn der Schüler sie rechtzeitig, d.h. i.d.R. mehr als einen Schultag vor dem Termin, beim Fachlehrer beantragt und plausibel begründet.

§ 7 Schülermitwirkung

  1. Die Schüler sind wie alle Schulangehörigen zur Kenntnisnahme ihrer aus dem Thüringer Schulgesetz, der Thüringer Schulordnung und dieser Hausordnung erwachsenen Rechte und Pflichten angehalten.
  2. Den gewählten Schülervertretern obliegt es insbesondere, ihre Mitschüler bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten zu unterstützen.
  3. Print- und Onlinemedien unseres Gymnasiums sind wichtige demokratische Instrumente der Meinungsäußerung unter Mitwirkung der Schüler. Zur Mitarbeit an diesen Medien ist daher jeder aufgerufen.

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Die vorliegende Hausordnung ist angenommen, wenn sie von der Schulkonferenz beschlossen wird.
  2. Sie tritt am Tag des Beschlusses in Kraft.

 

Eisenach, den 27.09.2021

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